Genossenschaftsanteile: Eintritt in eine Genossenschaft

Der Eintritt in eine Genossenschaft kann viele Vorteile bringen. Er ist mit dem Erwerb von Genossenschaftsanteilen verbunden. Dieser erfolgt durch Geldeinlagen, die das Mitglied bei Eintritt entrichtet.

Um Mitglied z. B.in einer Wohnungsgenossenschaft zu werden, sind Einlagen von Bargeld in Form von Genossenschaftsanteilen notwendig. Mit diesen Anteilen erhöhen die Genossenschaften ihr eigenes Kapital und sind so leistungsfähig. Mitglieder erhalten für ihr Einlagen auch Zinsgutschriften, die Höhe wird von der Genossenschaft festgelegt und kann variieren. Mit dem Eintritt in eine Genossenschaft und dem Erwerb von Anteilen erhalten Mitglieder auch einige Rechte. So haben sie exklusiv die Möglichkeit, in einer Genossenschaftswohnung zu wohnen. Eine monatliche Miete und eine einmalige Kaution sind zwar trotzdem fällig, dafür stehen die Mitglieder, anders als bei Wohnungen von privaten Vermietern oder Wohnungsbaugesellschaften, bei der Bewerbung um die Wohnung aber nicht in Konkurrenz zu anderen Personen, die nicht der Genossenschaft angehören.

Die Kaution wird von der Genossenschaft extra verwaltet und darf nur im Fall von bestehenden Ansprüchen gegen den Mieter verwendet werden. Die Einlagen, die ein Mitglied mit dem Erwerb der Genossenschaftsanteile dagegen getätigt hat, stehen der Genossenschaft komplett zur Verfügung und dürfen zur Geschäftstätigkeit genutzt werden. Verlässt ein Mitglied die Genossenschaft, so erhält es die getätigten Einlagen in vollem Umfang zurück. Hat die Genossenschaft dem Mitglied gegenüber noch unerfüllte Ansprüche, die nicht durch die Höhe der Kaution gedeckt werden können, so werden diese mit den Geldeinlagen verrechnet. Eine Auszahlung erfolgt nicht direkt nach dem Austritt des Mitgliedes, sondern erst zum Ende eines kompletten Geschäftsjahres.

Durch den Besitz der Anteile an einer Genossenschaft können die Mitglieder an den Generalversammlungen teilnehmen und haben bei Abstimmungen eine Stimme, die sie einsetzen können. Der Anteilsschein, den die Mitglieder erhalten, dient lediglich als Nachweis über die Einzahlung des Geldbetrages. Er hat keine Bedeutung als Wertpapier und darf nicht weiter veräußert werden. Verstirbt das Mitglied, so kann ein rechtlicher Erbe dessen Platz in der Genossenschaft annehmen oder er bekommt die Anteile ausgezahlt. Vor dem Eintritt sollte sich ein potentielles Mitglied darüber informieren, wie im Fall eines Konkurses verfahren wird. Haften die Genossenschafter, so stehen die Mitglieder in der Pflicht, die Genossenschaft durch ihre Geldeinzahlungen zu unterstützen. Dies ist auch dann der Fall, wenn der Austritt bereits erklärt und vollzogen wurde, dazwischen jedoch noch kein Jahr vergangen ist. Nicht bei allen Genossenschaften haften die Mitglieder.